All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen
(Einkaufs- und Anlieferungs- und Zahlungsbedingungen)
der Griem & Söhne oHG

Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer ge­gen­wär­ti­gen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zu Unternehmern (Landwirten, Vieh­händ­lern, Schlachtbetrieben, Fleischverarbeitungsbetrieben usw.) bezüglich des Ein- und Verkaufs von Mastferkeln und Schlachtschweinen, von Sauen und Zuchtläufern, von Rin­dern, Käl­bern und Kü­hen sowie von allen Fut­ter­mit­tel­lie­fe­run­gen (Feldfrüchte, Altbrot, Mineralstoffe, sons­ti­ge als Fut­ter ge­eig­ne­te Rohstoffe). Ab­wei­chen­de, entgegenstehende oder ergänzende All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen unseres Vertragspartners oder Dritter werden selbst dann nicht Ver­trags­be­stand­teil, wenn uns diese bekannt sind. Einer Bezugnahme auf derartige Ge­schäfts­be­din­gun­gen unseres Vertragspartners oder Dritter wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben der Geltung dieser anderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schrift­lich zugestimmt.

A. Ein­kaufs­be­din­gun­gen

An eine mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche / elektronische Be­stel­lung sind wir nur dann gebunden, wenn der Empfänger / Lie­fe­rant unsere Bestellung binnen ei­ner Frist von drei Tagen schriftlich angenommen oder ausgeführt hat, es sei denn, dass wir mit ihm ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Lieferant ist nicht be­rech­tigt, hin­sicht­lich der Zahl und/oder der Qualität der bestellten Tiere sowie hinsichtlich des Lie­fer­zei­traums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ei­ne Abänderung oder Ein­schrän­kung vor­zu­neh­men. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das Lie­fer­da­tum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Ver­zug, ste­hen uns die ge­setz­li­chen Ansprüche zu.

Die vom Lieferanten verkauften und an uns zu liefernden Tiere besitzen neben einer han­dels­üb­li­chen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität ei­nen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zucht­läu­fern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie ei­ne volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden ga­ran­tier­ten Be­schaf­fen­heits­zu­si­che­run­gen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt.

Die vom Lieferanten an uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Ein­kauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeit­punkt der Ver­la­dung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der ge­setz­li­chen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Schlachttieres. Für die Ordnungsmäße Beladung des Lkws (Beladedichte und/oder zulässigem Gesamtgewicht) ist der Lieferrrant verantwortlich. Da dieser über das tatsäliche Lebendgewicht verfügt.

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns aus­drück­lich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Ei­gen­tums­vor­be­halts bleiben wir be­rech­tigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlach­tung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlach­ter­lö­ses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum über.

So­weit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lie­fe­ran­ten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zah­lung des Kauf­prei­ses eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während un­se­res Zah­lungs­ver­zu­ges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Ba­sis­zins­satz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten aus­ge­schlos­sen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Ge­gen­an­sprü­chen auf­zu­rech­nen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Be­zug auf An­sprü­che, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammen.

III. Der Lie­fe­rant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die ge­setz­li­chen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu.

Wir sind berechtigt, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln be­haf­te­ten Tie­ren zu­rück­zu­wei­sen und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten zu verlangen. Uns steht an­sons­ten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hin­blick auf von uns fest­ge­stell­te Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Män­gel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in angemessener Frist ge­gen­über dem Lie­fe­ran­ten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhoben, wenn die­se innerhalb ei­ner Frist von zwei Wo­chen ab Kennt­nis­nah­me eingeht.

Den Lieferanten trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere bei Übergabe frei von Män­geln sind, und zwar insbesondere von den Mängeln, die von uns fristgemäß gerügt wur­den.

Ste­hen dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er die­se Ver­si­che­rungs­leis­tung bereits heute an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lie­fe­rant bleibt gegenüber seiner Versicherung so lange zur Geltendmachung des Ver­si­che­rungs­an­spru­ches berechtigt, solange wir die Abtretung nicht of­fen gelegt haben. Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, uns auf unsere Anforderung hin über das Bestehen einer derartigen Ver­si­che­rung zu informieren und uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilen.

Wir können jederzeit unsere For­de­run­gen mit For­de­run­gen des Lie­fe­ran­ten auf­rech­nen.

Zu­sätz­li­che Ein­kaufs­be­din­gun­gen Futtermittel

Als vereinbarte Beschaffenheit der jeweiligen Ware gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt

für die jeweilige Ware, dass die Ware:

  • ge­sund­heit­lich ein­wand­frei und handelsüblich ist;
  • den vertraglichen Beschaffenheitsmerkmalen und sonstigen Zusicherungen entspricht;
  • den Anforderungen an die Beschaffenheit nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen,

insbesondere nach dem LFBGB, der LebensmittelhygieneVO und der FuttermittelhygieneVO,

der Futtermittelverordnung, der Anlage 3 zur Verordnung über den Ver­kehr mit Saatgut land­wirt­schaft­li­cher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweiligen gültigen Fas­sung ge­nügt, sowie den je­weils gültigen Verordnungen über die Kennzeichnung gen­tech­nisch ver­än­der­ter Le­bens­mit­tel.

Wird mangelhafte Ware geliefert, bestimmen sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen

Bestimmungen. Unsere Ansprüche verjähren nach Ablauf von drei Jahren seit der Ab­lie­fe­rung der letzten Teilmenge.

Die Zahlung der an­ge­lie­fer­ten Produkte erfolgt nach den vertraglichen Vereinbarungen. Die Zah­lung von Teillieferungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien ver­ein­ba­ren Ab­wei­chen­des.

Eine Verrechnung der offenen Forderungen des Käufers mit den Erlösen aus der An­lie­fe­rung von Feldfrüchten gilt hiermit als ausdrücklich vereinbart.

Ver­kaufs­be­din­gun­gen

Mit einer mündlichen, fernmündlichen, schriftlichen oder fernschriftlichen / elekt­ro­ni­schen Be­stel­lung erklärt unser Vertragspartner ? nachstehend Kunde genannt ? verbindlich, das be­stell­te Vieh erwerben zu wollen.Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Ein­gang der Bestellung entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Tiere an den Kun­den an­zu­neh­men. Der Vertragsschluss erfolgt dabei unter dem Vorbehalt der richtigen und recht­zei­ti­gen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung durch unsere Zulieferer sind wir von unseren Vertragsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt je­doch nur dann, wenn wir die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung unserer Leis­tungs­pflicht getroffen und un­se­re Zu­lie­fe­rer sorgfältig ausgewählt haben und wir da­rü­ber hinaus von der Nicht­be­lie­fe­rung oder un­ge­nü­gen­den Be­lie­fe­rung erst nach Ver­trags­ab­schluss mit dem Kunden Kenntnis er­hal­ten ha­ben. Wir werden den Kunden un­ver­züg­lich über die Nichtbelieferung oder un­ge­nü­gen­de Be­lie­fe­rung informieren und eine et­wai­ge vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung so­weit er­stat­ten, als wir selbst von un­se­rer Leistungspflicht entbunden sind. Wir verpflichten uns zu­dem, auf Verlangen des Kun­den unsere Ansprüche gegen den Zulieferer abzutreten.

Die von uns zu liefernden Tiere besitzen eine handelsübliche Beschaffenheit durch­schnitt­li­cher Qualität.Darüber hinausgehende Beschaffenheitsmerkmale werden nur dann Gegenstand des Kauf­ver­tra­ges und des Erfüllungsanspruches sowie der Gewährleistung, wenn diese be­son­de­ren Be­schaf­fen­heits­an­ga­ben, wie zum Beispiel spezielle Größe, Güte, Leistung, besondere Ge­sund­heits­zu­si­che­rung, Immunisierung oder sonstige Umstände oder Eigenschaften ins­be­son­de­re der Zucht­tie­re ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart sind.

Sonstige mündliche oder schriftliche Anpreisungen oder Werbung sowie sonstige öf­fent­li­che Äu­ße­run­gen sind nicht als Garantieerklärung oder als nähere Be­schrei­bung der Be­schaf­fen­heit der Tiere anzusehen.

Vom Kunden in der Bestellung genannte Men­gen können wir nur als Ca.-Angaben ak­zep­tie­ren, so­dass zahlenmäßige Mehr- und Minderlieferungen unsererseits vom Kunden nicht als Man­gel oder als sonstige Vertragsverletzung gewertet werden können. Der Kun­de ist lediglich be­rech­tigt, den Kaufpreis entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge an­zu­pas­sen. Etwas an­de­res gilt nur bei unserer ausdrücklichen vorhergehenden schrift­li­chen Garantie der vom Kun­den be­stell­ten Zahl der Tiere.

Die von uns genannten Preise sind Festpreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Soweit in der Bestellung des Kunden Lieferfristen oder Liefertermine genannt sind, gel­ten die­se nur, wenn wir diese schriftlich anerkannt haben.

III.

Der Kunde steht dafür ein, dass der Transport der Tiere bis zum Ablieferungsort mög­lich ist. Er ist zudem verpflichtet, am Tage der Lieferung selbst anwesend zu sein oder einen Be­voll­mäch­tig­ten mit der Abnahme zu beauftragen sowie die Tie­re bei Ab­lie­fe­rung auf einen et­wai­gen Mangel zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere geht mit der Übergabe, bei Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur bzw. Fracht­füh­rer, auf den Kunden über.

Der Kaufpreis ist vom Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit An­lie­fe­rung der Wa­re fällig. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rech­nungs­er­halt zu er­fol­gen. Zur Annahme von Wech­seln und unbestätigten Schecks sind wir nicht ver­pflich­tet. Wech­sel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Der Kun­de trägt die Dis­kont­spe­sen und sonstige Kosten. Bei Zahlung durch Schecks gilt nicht der Zugang, sondern erst sei­ne Einlösung als Zahlung. Zahlt der Kunde nicht spätestens nach 14 Tagen, so tritt Zah­lungs­ver­zug des Kunden ein. Während dieses Verzuges hat der Kun­de die Geldschuld in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns aber vor, einen höheren Ver­trags­scha­den nachzuweisen und geltend zu machen.Eine Aufrechnung steht dem Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten oder durch von uns schrift­lich anerkannten Gegenansprüchen zu.

Die von uns gelieferten Tiere und de­ren Nachzucht bleiben unser Eigentum bis zur rest­lo­sen Be­zah­lung aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Ge­schäfts­be­zie­hung. Der Kunde hat während dieser Zeit die Tiere mit branchenüblicher Sorg­falt zu verwahren und zu behandeln und uns jeglichen Zugriff eines Dritten auf die Tie­re, zum Beispiel im Falle ei­ner Pfän­dung, umgehend mitzuteilen. Bei Schlach­tung und Wei­ter­ver­ar­bei­tung durch den Kun­den er­folgt die­se für uns als Ver­käu­fer. Wir er­wer­ben in­so­weit als Her­stel­ler ge­mäß § 950 BGB Ei­gen­tum am Zwi­schen- oder En­der­zeug­nis. Bei Ver­ar­bei­tung oder Ver­mi­schung mit an­de­ren, nicht dem Ver­käu­fer ge­hö­ren­den Wa­ren, er­wirbt der Ver­käu­fer Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sa­che im Ver­hält­nis des Wer­tes der ge­lie­fer­ten Vor­be­halts­wa­re zur frem­den Wa­re im Zeit­punkt der Ver­ar­beitung.Der Kunde ist be­rech­tigt, die von uns gelieferten Tiere im ordentlichen Geschäftsgang wei­ter zu ver­äu­ßern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle seine Forderungen, die ihm durch die Wei­ter­ver­äu­ße­rung an einen Dritten zustehen, in Höhe unserer offenstehenden For­de­run­gen an uns ab. Er tritt da­rü­ber hinaus einen etwaigen Schlachterlös, auch wenn die Schlach­tung aufgrund einer ve­te­ri­nä­ramt­li­chen Verfügung erfolgte, an uns ab. Sollte die ve­te­ri­nä­ramt­li­che Verfügung eine amt­li­che Entschädigung auslösen, tritt der Kunde auch die­se an uns bis zur Höhe unserer offenen For­de­run­gen ab. Die vorstehenden Abtretungen neh­men wir hiermit bereits jetzt ausdrücklich an.

Auch nach Abtretung ist der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir be­hal­ten uns jedoch vor, die Abtretung offenzulegen und die Forderungen selbst ein­zu­zie­hen, so­bald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ord­nungs­ge­mäß nach­kommt und in Zahlungsverzug gerät.

Ein Zahlungsverzug oder ein sons­ti­ges vertragswidriges Verhalten berechtigt uns zum Rück­tritt von dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag und zum Verlangen der so­for­ti­gen He­raus­ga­be der in unserem Eigentum stehenden Tiere. Kommt der Kunde un­se­rem He­raus­ga­be­ver­lan­gen nicht nach, sind wir berechtigt, im Wege der Selbsthilfe uns un­mit­tel­ba­ren Besitz an den Tie­ren zu verschaffen.

VI.

Der Kunde hat entsprechend seiner Pflicht zur sofortigen Untersuchung der von uns an­ge­lie­fer­ten Tiere offensichtliche Mängel uns gegenüber schriftlich innerhalb einer Frist von drei Ta­gen nach Empfang der Tiere mitzuteilen. Soweit ein Mangel erst später in Erscheinung tritt, be­ginnt die 3-Tages-Frist mit Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Die Einhaltung der Frist kann nur durch eine schriftliche Reklamation gewahrt werden. Der Kunde ist daher auch nach An­lie­fe­rung der Tiere zur laufenden Untersuchung auf etwaige nachträglich auf­tre­ten­de Mängel bzw. Krank­hei­ten, die Gegenstand eines Gewährleistungsanspruches uns ge­gen­über sein kön­nen, ver­pflich­tet. Der Kunde hat bei Auftreten derartiger Mängel oder Krank­hei­ten neben der un­ver­züg­li­chen schriftlichen Mängelanzeige umgehend Be­hand­lun­gen oder sonstige scha­dens­min­dern­de Maß­nah­men einzuleiten und uns über diese Be­hand­lun­gen und Maßnahmen zu in­for­mie­ren und ggfs. erzielte Verwertungserlöse offenzulegen. Hält der Kunde seine Ver­pflich­tung zur so­for­ti­gen Untersuchung und Rüge erkennbarer Män­gel oder zur sofortigen Mitteilung spä­ter er­kenn­ba­rer Mängel gemäß der vorstehenden Re­ge­lung nicht ein, ist der Kunde insoweit mit Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­chen ausgeschlossen.

Für fristgemäß angezeigte Mängel der angelieferten Tiere leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung (z. B. Tierarztkosten). Schlägt eine Nach­bes­se­rung oder Ersatzlieferung unsererseits trotz zweimaliger Aufforderung und Frist­set­zung seitens des Kunden fehl, kann der Kunde Minderung des Kaufpreises oder den Rück­tritt vom Vertrag verlangen. Sein Rücktrittsrecht entfällt jedoch bei Vorliegen einer nur ge­ring­fü­gi­gen Vertragswidrigkeit unsererseits, insbesondere geringfügiger Mängel.

Neben dem Verlangen nach Rücktritt vom Vertrag kann der Kunde kei­nen Schadensersatz we­gen des Mangels geltend machen. Verlangt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung ei­nen Scha­dens­er­satz, verbleiben die Tiere beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. In die­sem Fal­le be­schränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen dem ver­ein­bar­ten Kauf­preis und dem Wert der mangelhaften Tiere.

Ist der Kunde gegen einen eingetretenen Schaden versichert, der durch eine von uns zu ver­tre­ten­de Vertragspflichtverletzung verursacht worden ist, so hat er zunächst den Schaden ge­gen­über seiner Versicherung geltend zu machen. In Höhe der Versicherungsleistung ist der Kunde mit der Geltendmachung eines Schadensersatzes uns gegenüber ausgeschlossen. Un­se­re Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung beschränkt sich dann auf etwaige nicht durch die Ver­si­che­rung ab­ge­deck­te und von uns zu ver­tre­ten­de Schadensfolgen, bei Ver­si­che­rungs­bei­trag­ser­hö­hun­gen je­doch nur für den Zeitraum von zwei Jahren.

Wir sind zudem berechtigt, unsere eigenen Ansprüche aus Vertragspflichtverletzungen des Zu­lie­fererbe­trie­bes, insbesondere Gewährleistungsansprüche, an unseren Kunden abzutreten und ihn auf­zu­for­dern, zunächst diese Ansprüche gegenüber dem Zu­lie­fe­rer­be­trieb geltend zu ma­chen. Der Kun­de ist dann verpflichtet, unsere Abtretung anzunehmen und die ihm ab­ge­tre­te­nen An­sprü­che gegenüber dem Lieferbetrieb geltend zu machen und durchzusetzen, und zwar bis zu einer rechts­kräf­ti­gen Entscheidung über diese Ansprüche und einer ersten Zwangs­voll­stre­ckung. Bis da­hin kann der Kunde im Umfange dieser ihm abgetretenen An­sprü­che seine ei­ge­nen An­sprü­che uns gegenüber nicht geltend machen. Wir haften nur nach­ran­gig nach einer er­folg­lo­sen Durch­set­zung der Ansprüche aus Vertragspflichtverletzung, ins­be­son­de­re Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che, durch den Kunden gegenüber dem Lieferbetrieb. Für den Zeitraum zur Durch­set­zung die­ser Ansprüche gegen den Lieferbetrieb ist der Lauf der Verjährung uns gegenüber ge­hemmt.

Die vorstehenden Einschränkungen der Ansprüche des Kunden aus Ver­trags­pflicht­ver­let­zung, ins­be­son­de­re Gewährleistungsansprüche gegen uns, gelten jedoch nicht, soweit uns dazu ein arg­lis­ti­ges Verhalten vorgeworfen werden kann.6. Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahr­läs­sig­keit, es sei denn, dass uns Körper- oder Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kun­den zuzurechnen sind. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haf­tung zudem auf den unmittelbaren Durchschnittsschaden, der nach der Art der Tiere vor­her­seh­bar und vertragstypisch ist.

Die vorstehenden Haftungs- und Gewährleistungsregelungen gelten auch, wenn für uns ein Aus­füh­rungs­ge­hil­fe oder gesetzlicher Vertreter handelt. Unsere Haftung ist jedoch aus­ge­schlos­sen, wenn einem für uns tätigen einfachen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zu­zu­rech­nen ist.

Die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung oder aufgrund sonstiger Ver­trags­pflicht­ver­let­zung verjähren, soweit sie nicht aufgrund Nichteinhaltung der Frist zur Mängelanzeige aus­ge­schlos­sen sind, innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Tag des Ge­fah­rü­ber­gangs an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor­ge­wor­fen werden kann oder unzumutbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden aufgetreten sind.

Hat der Kunde uns schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben oder die Durch­füh­rung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt der Ge­währ­leis­tungs­an­spruch des Kunden.

Soll­ten Tiere gemäß herrschender Rechtsauffassung, insbesondere nach der Recht­spre­chung, nicht als neu hergestellte, sondern als gebrauchte Sachen anzusehen sein, schließen wir hier­mit jeg­li­che Gewährleistung aus, es sei denn, wir haben dem Kunden gegenüber eine be­stimm­te Ge­währ­leis­tung ausdrücklich schriftlich übernommen oder uns ist in Bezug auf die Pflicht­ver­let­zung arglistiges Verhalten vorzuwerfen.

Zu­sätz­li­che Verkaufsbedingungen Futtermittel

Ist nicht anderes vereinbart, ist gesunde Durchschnittsqualität han­dels­üb­li­cher Be­schaf­fen­heit ent­spre­chend der gesetzlichen Bestimmungen zu liefern. So­fern Lie­fer­men­gen nicht be­trags­ge­nau beziffert sind, gelten Mengenangaben als ca.-An­ga­ben. Mehr- und Mindermengen im Um­fang von bis zu 5 % der ver­ein­bar­ten Lieferung berechtigen nicht zu Beanstandungen des Ver­tra­ges. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, soweit dies zumutbar ist.

Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer den Abruf in­ner­halb ver­ein­bar­ter oder an­ge­mes­se­ner Fristen zu tätigen. Anderenfalls gerät der Käu­fer mit dem Abruf in Verzug. Bei Ver­trä­gen, die eine Laufzeit von mehr als ei­nen Monat vorsehen, hat der Abruf einer (Teil-) Lie­fe­rung innerhalb je­den Mo­nats in monatlichen ungefähr gleichen Teilmengen zu erfolgen. Glei­ches gilt für Verträge bei vereinbarter Lieferung „sukzessive“.

Sonstige Lieferungen er­fol­gen innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach Wahl des Verkäufers.

Die einzelvertragliche Vereinbarung anderer Lieferzeiten bleibt hiervon unberührt.

Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Wa­re bis zur voll­stän­di­gen Zahlung des Kaufpreises vor.

Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis zur voll­stän­di­gen Be­glei­chung aller Forderungen aus der lau­fen­den Ge­schäfts­be­zie­hung vor. Bei einer laufenden Ge­schäfts­be­zie­hung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherheit für eine etwaige Sal­do­for­de­rung durch uns.

Der Unternehmer ist berechtigt, die verkaufte Ware im or­dent­li­chen Ge­schäfts­gang wei­ter zu ver­äu­ßern. Er tritt uns bereits jetzt bis zur Hö­he sämt­li­cher unbezahlter Rechnungsbeträge aus der Geschäftsbeziehung al­le For­de­run­gen ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Drit­ten er­wach­sen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Un­ter­neh­mer zur Ein­zie­hung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderungen selbst ein­zu­zie­hen, sobald der Unternehmer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ordnungsgemäß nach­kommt und in Zahlungsverzug gerät.

Die Be- oder Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware durch den Un­ter­neh­mer er­folgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt ei­ne Verarbeitung mit uns nicht ge­hö­ren­den Gegenständen, so erwerben wir an der neu­en Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns ge­lie­fer­ten Wa­re zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Wa­re mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

Der Unternehmer tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung un­se­rer Forderungen ge­gen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grund­stück gegen ei­nen Dritten erwachsen.

Sons­ti­ges

Bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen unserer vorstehenden all­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be­rührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll eine Re­ge­lung treten, de­ren wirt­schaft­li­cher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst na­he kommt. Zu­sätz­li­che oder ab­wei­chen­de Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Be­stand­teil des Ver­tra­ges. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen gel­ten nicht. Es kann auch nicht durch münd­li­che Ver­ein­ba­rung das Schrift­form­er­for­der­nis abbe­dun­gen wer­den.

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die He­ran­zie­hung der internationalen Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechtes wird aus­ge­schlos­sen.

Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öf­fent­lich-recht­li­che Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Ah­rens­burg. An­sons­ten gilt die gesetzliche Regelung.

8/8/2017