Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Einkaufs- und Anlieferungs- und Zahlungsbedingungen)
der Griem & Söhne oHG

Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zu Unternehmern (Landwirten, Viehhändlern, Schlachtbetrieben, Fleischverarbeitungsbetrieben usw.) bezüglich des Ein- und Verkaufs von Mastferkeln und Schlachtschweinen, von Sauen und Zuchtläufern, von Rindern, Kälbern und Kühen sowie von allen Futtermittellieferungen (Feldfrüchte, Altbrot, Mineralstoffe, sonstige als Futter geeignete Rohstoffe).

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners oder Dritter werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn uns diese bekannt sind. Einer Bezugnahme auf derartige Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners oder Dritter wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben der Geltung dieser anderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Allgemeine Haftungsregelung

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine spezielleren Haftungsregelungen getroffen sind, gilt Folgendes:

Unsere Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, soweit nicht

nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
gehaftet wird. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung ist hiermit nicht verbunden.

Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Vertragspartner ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus unserer jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.

A. Einkaufsbedingungen

I. Bestellung, Vertragsabschluss

An eine mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche / elektronische Bestellung sind wir nur dann gebunden, wenn der Empfänger / Lieferant unsere Bestellung binnen einer Frist von drei Tagen schriftlich angenommen oder ausgeführt hat, es sei denn, dass wir mit ihm ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Lieferant ist nicht berechtigt, hinsichtlich der Zahl und/oder der Qualität der bestellten Tiere sowie hinsichtlich des Lieferzeitraums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung eine Abänderung oder Einschränkung vorzunehmen. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

Schließen wir Verträge unter dem Vorbehalt einer Bestätigung in Schrift- oder Textform (z. B. E-Mail), ist der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens maßgeblich, sofern der Lieferant nicht unverzüglich nach Zugang schriftlich widerspricht.

II. Beschaffenheit der Tiere, Gesundheits- und Tierseuchengarantie

Die vom Lieferanten verkauften und an uns zu liefernden Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden garantierten Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind wesentlicher Vertragsinhalt.

Zusätzliche Gesundheits- und Tierseuchengarantie des Lieferanten

Der Lieferant garantiert darüber hinaus insbesondere, dass

die Herkunftsbetriebe der gelieferten Tiere im Zeitpunkt der Verladung frei von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen im Sinne der jeweils geltenden tierseuchenrechtlichen Vorschriften sind,
keine behördlichen Beschränkungen (z. B. Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete, Verbringungsverbote) bestehen, die der Lieferung entgegenstehen,
sämtliche tierseuchenrechtlichen und tiergesundheitsrechtlichen Dokumentations-, Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten (einschließlich etwaiger Meldungen bei der HIT-/Tierverkehrsdatenbank oder vergleichbaren Systemen) ordnungsgemäß erfüllt sind,
zugesagte Impfungen und Prophylaxemaßnahmen entsprechend den einschlägigen Vorgaben durchgeführt und auf Verlangen nachgewiesen werden können.
Der Lieferant stellt zudem sicher, dass

die Tiere – soweit gesetzlich zulässig und unter Wahrung des Tierwohls – zum Zeitpunkt der Verladung in einem für den Transport geeigneten Zustand sind,
alle gesetzlich vorgeschriebenen Begleitdokumente (z. B. Tierpass/Rinderpass, Lebensmittelketteninformation, Veterinärbescheinigungen) vollständig, richtig und rechtzeitig mitgeliefert werden,
sämtliche einschlägigen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der Viehverkehrsordnung, der tierschutzrechtlichen Vorschriften sowie der jeweils einschlägigen Qualitätssicherungssysteme (z. B. QS) eingehalten werden.
III. Eigentums- und Gefahrenübergang, Beladung, Eigentumsvorbehalt

Die vom Lieferanten an uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Schlachttieres.

Für die ordnungsgemäße Beladung des Lkws (Beladedichte und/oder zulässiges Gesamtgewicht) ist der Lieferant verantwortlich, da dieser über das tatsächliche Lebendgewicht verfügt.

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bleiben wir berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlachterlöses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum über.

IV. Besondere Regelungen für Schlachttiere

Gewichtsfeststellung und Qualitätsbewertung
Die Gewichtsfeststellung und Qualitätsbewertung der angelieferten Schlachttiere erfolgt durch uns oder durch von uns beauftragte Personen. Die hieraus ermittelten Werte sind Grundlage der Abrechnung und gelten als verbindlich, sofern der Lieferant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung schriftlich widerspricht.
Mangelhaftigkeit von Schlachttieren
Schlachttiere gelten insbesondere dann als mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Spezifikationen (z. B. Klassifizierungs- oder Qualitätsanforderungen) nicht entsprechen oder bei amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen beanstandet werden.
Beanstandungen, Kosten und Verwertung
Werden Tiere bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung nicht freigegeben oder aus lebensmittelrechtlichen Gründen beanstandet, trägt der Lieferant sämtliche hierdurch entstehenden Kosten (insbesondere Schlachtung, Untersuchung, Entsorgung, zusätzliche Laboruntersuchungen, behördliche Maßnahmen), soweit diese nicht von Dritten übernommen werden.
Wir sind berechtigt, beanstandete Schlachtkörper in geeigneter Weise zu verwerten. Etwaige Verwertungserlöse werden auf unsere Kosten und Schäden angerechnet.

V. Zahlungsbedingungen, Gutschriftverfahren, Aufrechnung

Soweit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lieferanten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein.

Gutschriftverfahren

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung des Ankaufes mittels Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 2 UStG, die wir erstellen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns seine jeweils gültige Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen.

Von uns erstellte Gutschriften hat der Lieferant unverzüglich auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Sachliche Einwendungen, insbesondere hinsichtlich des angewandten Umsatzsteuersatzes oder der Bemessungsgrundlage, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gutschrift schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gilt die Gutschrift als genehmigt.

Ist der Lieferant zum offenen Steuerausweis nicht berechtigt oder erweist sich der in der Gutschrift ausgewiesene Steuerbetrag als zu hoch, ist der Lieferant verpflichtet, uns den zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrag nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstatten und uns von etwaigen hieraus entstehenden steuerlichen Nachteilen freizustellen.

Verzugszinsen, Rechte des Lieferanten

Dem Lieferanten steht während unseres Zahlungsverzuges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Die Abtretung von gegen uns bestehenden Forderungen des Lieferanten an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Bezug auf Ansprüche, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammen. Wir können jederzeit unsere Forderungen mit Forderungen des Lieferanten aufrechnen.

Kontokorrentvereinbarung

Aufgrund gesondert zu treffender Vereinbarungen können alle aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und uns entstehenden gegenseitigen Forderungen in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden. Für dieses gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB. Saldenforderungen werden mit einem Zinssatz verzinst, der individuell vereinbart wird.

VI. Haftung des Lieferanten, Mängelrüge

Der Lieferant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu.

Wir sind berechtigt, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln behafteten Tieren zurückzuweisen und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten zu verlangen. Uns steht ansonsten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hinblick auf von uns festgestellte Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Mängel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in angemessener Frist gegenüber dem Lieferanten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhoben, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme eingeht.

Den Lieferanten trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere bei Übergabe frei von Mängeln sind, und zwar insbesondere von den Mängeln, die von uns fristgemäß gerügt wurden.

Stehen dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Versicherungsleistungen für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er diese Versicherungsleistung bereits heute an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant bleibt gegenüber seiner Versicherung so lange zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches berechtigt, solange wir die Abtretung nicht offengelegt haben. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin über das Bestehen einer derartigen Versicherung zu informieren und uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilen.

Wir können jederzeit unsere Forderungen mit Forderungen des Lieferanten aufrechnen.

VII. Zusätzliche Regelungen zu Tierseuchen und ansteckenden Krankheiten (Einkauf)

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn in seinem Bestand, in den Herkunftsbetrieben der gelieferten Tiere oder in deren Umfeld der Verdacht oder das Auftreten einer anzeigepflichtigen oder meldepflichtigen Tierseuche oder sonstigen schwerwiegenden ansteckenden Krankheit besteht oder entsprechende behördliche Maßnahmen (z. B. Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete, Verbringungsverbote, Tötungsanordnungen) angeordnet werden und ein Zusammenhang mit bereits gelieferten oder zur Lieferung vorgesehenen Tieren in Betracht kommt.
Verletzt der Lieferant seine Verpflichtungen aus der vorstehenden Gesundheits- und Tierseuchengarantie oder seine Informationspflichten, so hat er uns sämtliche Schäden zu ersetzen, die uns hierdurch entstehen. Hierzu gehören insbesondere
Wertverluste der Tiere,
Kosten der Tötung, Entsorgung, Reinigung und Desinfektion,
Produktionsausfälle und Stillstandskosten,
Schäden durch Sperrung unserer Betriebe oder Verbringungsverbote,
etwaige Rückgriffsansprüche unserer Kunden und sonstiger Dritter,
zusätzliche Prüf-, Untersuchungs- und Transportkosten.
Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen unserer Kunden, von Tierseuchenkassen und von Behörden, vollumfänglich frei, soweit diese Ansprüche auf einem Verstoß des Lieferanten gegen seine Verpflichtungen aus diesen Einkaufsbedingungen beruhen oder auf Tierseuchen bzw. ansteckenden Krankheiten, die aus den vom Lieferanten gelieferten Tieren herrühren.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine ausreichende Betriebs- bzw. Produkthaftpflichtversicherung einschließlich Deckung für Schäden aus Tierseuchen und behördlichen Maßnahmen zu unterhalten, die seine Haftung nach diesen Bedingungen abdeckt. Er hat uns auf Verlangen jederzeit geeignete Nachweise (z. B. Versicherungsbestätigung, Police) vorzulegen. Die vorstehend geregelte Abtretung etwaiger Versicherungsleistungen gilt entsprechend auch für Schäden im Zusammenhang mit Tierseuchen und ansteckenden Krankheiten.
Zusätzliche Einkaufsbedingungen Futtermittel

Als vereinbarte Beschaffenheit der jeweiligen Ware gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt für die jeweilige Ware, dass die Ware:

gesundheitlich einwandfrei und handelsüblich ist;
den vertraglichen Beschaffenheitsmerkmalen und sonstigen Zusicherungen entspricht;
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem LFGB, der LebensmittelhygieneVO und der FuttermittelhygieneVO, der Futtermittelverordnung, der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweiligen gültigen Fassung genügt, sowie den jeweils gültigen Verordnungen über die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel.
Wird mangelhafte Ware geliefert, bestimmen sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Ansprüche verjähren nach Ablauf von drei Jahren seit der Ablieferung der letzten Teilmenge.

Die Zahlung der angelieferten Produkte erfolgt nach den vertraglichen Vereinbarungen. Die Zahlung von Teillieferungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren Abweichendes.

Eine Verrechnung der offenen Forderungen des Käufers mit den Erlösen aus der Anlieferung von Feldfrüchten gilt hiermit als ausdrücklich vereinbart.

Verkaufsbedingungen

Mit einer mündlichen, fernmündlichen, schriftlichen oder fernschriftlichen / elektronischen Bestellung erklärt unser Vertragspartner – nachstehend Kunde genannt – verbindlich, das bestellte Vieh erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Tiere an den Kunden anzunehmen. Der Vertragsschluss erfolgt dabei unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung durch unsere Zulieferer sind wir von unseren Vertragsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn wir die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung unserer Leistungspflicht getroffen und unsere Zulieferer sorgfältig ausgewählt haben und wir darüber hinaus von der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung erst nach Vertragsabschluss mit dem Kunden Kenntnis erhalten haben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtbelieferung oder ungenügende Belieferung informieren und eine etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung soweit erstatten, als wir selbst von unserer Leistungspflicht entbunden sind. Wir verpflichten uns zudem, auf Verlangen des Kunden unsere Ansprüche gegen den Zulieferer abzutreten.

Die von uns zu liefernden Tiere besitzen eine handelsübliche Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität. Darüber hinausgehende Beschaffenheitsmerkmale werden nur dann Gegenstand des Kaufvertrages und des Erfüllungsanspruches sowie der Gewährleistung, wenn diese besonderen Beschaffenheitsangaben, wie zum Beispiel spezielle Größe, Güte, Leistung, besondere Gesundheitszusicherung, Immunisierung oder sonstige Umstände oder Eigenschaften insbesondere der Zuchttiere ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart sind.

Sonstige mündliche oder schriftliche Anpreisungen oder Werbung sowie sonstige öffentliche Äußerungen sind nicht als Garantieerklärung oder als nähere Beschreibung der Beschaffenheit der Tiere anzusehen.

Vom Kunden in der Bestellung genannte Mengen können wir nur als Ca.-Angaben akzeptieren, sodass zahlenmäßige Mehr- und Minderlieferungen unsererseits vom Kunden nicht als Mangel oder als sonstige Vertragsverletzung gewertet werden können. Der Kunde ist lediglich berechtigt, den Kaufpreis entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge anzupassen. Etwas anderes gilt nur bei unserer ausdrücklichen vorhergehenden schriftlichen Garantie der vom Kunden bestellten Zahl der Tiere.

Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Zwecks verwendbar ist und die Lieferung der Restmenge sichergestellt ist.

Die von uns genannten Preise sind Festpreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Soweit in der Bestellung des Kunden Lieferfristen oder Liefertermine genannt sind, gelten diese nur, wenn wir diese schriftlich anerkannt haben.

Lieferung, Gefahrübergang und Annahme

Der Kunde steht dafür ein, dass der Transport der Tiere bis zum Ablieferungsort möglich ist. Er ist zudem verpflichtet, am Tage der Lieferung selbst anwesend zu sein oder einen Bevollmächtigten mit der Abnahme zu beauftragen sowie die Tiere bei Ablieferung auf einen etwaigen Mangel zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Gefahrübergang ab Rampe / beim Versand und Tierseuchenrisiko (Verkauf)

Bei Abholung der Tiere durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere – einschließlich des Risikos des Auftretens von Tierseuchen und sonstigen ansteckenden Krankheiten sowie hierauf beruhender behördlicher Maßnahmen (z. B. Verbringungsverbote, Tötungsanordnungen, Betriebssperrungen) – auf den Kunden über, sobald mit dem Verladen der Tiere auf das vom Kunden oder dessen Frachtführer bereitgestellte Transportmittel an unserer Rampe begonnen wird.
Erfolgt die Lieferung durch uns im Wege des Versendungskaufes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere – einschließlich des Risikos des Auftretens von Tierseuchen, sonstigen ansteckenden Krankheiten sowie behördlicher Maßnahmen – mit der Auslieferung der Tiere an den ersten Frachtführer (Spediteur, Frachtführer oder sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt) auf den Kunden über.
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, insbesondere wenn er den vereinbarten Liefer- oder Ablieferungstermin schuldhaft nicht einhält oder die Tiere am vereinbarten Ort nicht abnimmt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere einschließlich des Risikos tierseuchenrechtlicher Maßnahmen mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Tiere auf Kosten und Gefahr des Kunden einzustallen, anderweitig zu verwerten oder erneut anzuliefern.
Zahlung, Aufrechnung, Sicherheiten

Der Kaufpreis ist vom Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Anlieferung der Ware fällig. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zur Annahme von Wechseln und unbestätigten Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Der Kunde trägt die Diskontspesen und sonstige Kosten. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Zahlt der Kunde nicht spätestens nach 14 Tagen, so tritt Zahlungsverzug des Kunden ein. Während dieses Verzuges hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns aber vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Eine Aufrechnung steht dem Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten oder durch uns schriftlich anerkannten Gegenansprüchen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden gefährdet wird. Kommt der Kunde einem entsprechenden Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

Die von uns gelieferten Tiere und deren Nachzucht bleiben unser Eigentum bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Der Kunde hat während dieser Zeit die Tiere mit branchenüblicher Sorgfalt zu verwahren und zu behandeln und uns jeglichen Zugriff eines Dritten auf die Tiere, zum Beispiel im Falle einer Pfändung, umgehend mitzuteilen.

Bei Schlachtung und Weiterverarbeitung durch den Kunden erfolgt diese für uns als Verkäufer. Wir erwerben insoweit als Hersteller gemäß § 950 BGB Eigentum am Zwischen- oder Enderzeugnis. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware zur fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferten Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle seine Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung an einen Dritten zustehen, in Höhe unserer offenstehenden Forderungen an uns ab. Er tritt darüber hinaus einen etwaigen Schlachterlös, auch wenn die Schlachtung aufgrund einer veterinäramtlichen Verfügung erfolgte, an uns ab. Sollte die veterinäramtliche Verfügung eine amtliche Entschädigung auslösen, tritt der Kunde auch diese an uns bis zur Höhe unserer offenen Forderungen ab. Die vorstehenden Abtretungen nehmen wir hiermit bereits jetzt ausdrücklich an.

Auch nach Abtretung ist der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Abtretung offenzulegen und die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

Ein Zahlungsverzug oder ein sonstiges vertragswidriges Verhalten berechtigt uns zum Rücktritt von dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag und zum Verlangen der sofortigen Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Tiere. Kommt der Kunde unserem Herausgabeverlangen nicht nach, sind wir berechtigt, im Wege der Selbsthilfe uns unmittelbaren Besitz an den Tieren zu verschaffen.

Tiergesundheit, Tierseuchen und Beschaffenheit (Verkauf)

Die von uns gelieferten Tiere entsprechen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität und sind nach bestem veterinärmedizinischem Kenntnisstand und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Tiergesundheit und Tierhygiene behandelt und gekennzeichnet.
Eine darüber hinausgehende Zusicherung der Freiheit von sämtlichen Krankheitserregern, insbesondere latent vorhandenen Erregern von Tierseuchen oder sonstigen ansteckenden Krankheiten, wird nicht übernommen, es sei denn, eine bestimmte Beschaffenheit (z. B. Impfstatus gegen bestimmte Krankheiten, besondere Gesundheitszertifikate) ist im Einzelfall ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart.
Tierseuchen oder sonstige ansteckende Krankheiten, die erst nach Gefahrübergang klinisch in Erscheinung treten oder diagnostiziert werden, gelten – vorbehaltlich einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsgarantie oder arglistigen Verschweigens – nicht als Mangel der Tiere, sondern als betriebsbezogenes Risiko des Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Tiere nach Gefahrübergang entsprechend den gesetzlichen tierseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Tiergesundheit zu halten, zu versorgen und zu überwachen. Hierzu gehören insbesondere eine angemessene Quarantäne- bzw. Eingliederungsphase, die Beobachtung auf Krankheitsanzeichen sowie die unverzügliche Hinzuziehung eines Tierarztes bei Verdacht auf eine ansteckende Krankheit oder Tierseuche.
Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn bei den gelieferten Tieren oder im Bestand des Kunden der Verdacht auf eine anzeigepflichtige oder meldepflichtige Tierseuche oder sonstige schwerwiegende ansteckende Krankheit besteht oder entsprechende behördliche Maßnahmen (z. B. Sperrung, Tötung, Transportverbote) angeordnet werden und ein Zusammenhang mit den von uns gelieferten Tieren in Betracht kommt.
Soweit nach Gefahrübergang Tierseuchen oder ansteckende Krankheiten auftreten und hieraus wirtschaftliche Schäden, insbesondere durch behördliche Anordnungen, entstehen, trägt der Kunde dieses Risiko, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Krankheit auf eine von uns arglistig verschwiegene oder ausdrücklich garantierte Beschaffenheitsabweichung zurückzuführen ist.
Etwaige Entschädigungsleistungen von Tierseuchenkassen, Versicherungen oder sonstigen Dritten, die auf Ereignissen nach Gefahrübergang beruhen, stehen ausschließlich dem Kunden zu. Entschädigungsleistungen, die auf Ereignissen vor Gefahrübergang beruhen, stehen ausschließlich uns zu.
Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung (Verkauf)

Der Kunde hat entsprechend seiner Pflicht zur sofortigen Untersuchung der von uns angelieferten Tiere offensichtliche Mängel uns gegenüber schriftlich innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Empfang der Tiere mitzuteilen. Soweit ein Mangel erst später in Erscheinung tritt, beginnt die 3-Tages-Frist mit Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Die Einhaltung der Frist kann nur durch eine schriftliche Reklamation gewahrt werden. Der Kunde ist daher auch nach Anlieferung der Tiere zur laufenden Untersuchung auf etwaige nachträglich auftretende Mängel bzw. Krankheiten, die Gegenstand eines Gewährleistungsanspruches uns gegenüber sein können, verpflichtet. Der Kunde hat bei Auftreten derartiger Mängel oder Krankheiten neben der unverzüglichen schriftlichen Mängelanzeige umgehend Behandlungen oder sonstige schadensmindernde Maßnahmen einzuleiten und uns über diese Behandlungen und Maßnahmen zu informieren und ggfs. erzielte Verwertungserlöse offenzulegen. Hält der Kunde seine Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung und Rüge erkennbarer Mängel oder zur sofortigen Mitteilung später erkennbarer Mängel gemäß der vorstehenden Regelung nicht ein, ist der Kunde insoweit mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

Für fristgemäß angezeigte Mängel der angelieferten Tiere leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung (z. B. Tierarztkosten). Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsererseits trotz zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung seitens des Kunden fehl, kann der Kunde Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Sein Rücktrittsrecht entfällt jedoch bei Vorliegen einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit unsererseits, insbesondere geringfügiger Mängel.

Neben dem Verlangen nach Rücktritt vom Vertrag kann der Kunde keinen Schadensersatz wegen des Mangels geltend machen. Verlangt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung einen Schadensersatz, verbleiben die Tiere beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. In diesem Falle beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Tiere.

Ist der Kunde gegen einen eingetretenen Schaden versichert, der durch eine von uns zu vertretende Vertragspflichtverletzung verursacht worden ist, so hat er zunächst den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. In Höhe der Versicherungsleistung ist der Kunde mit der Geltendmachung eines Schadensersatzes uns gegenüber ausgeschlossen. Unsere Schadensersatzverpflichtung beschränkt sich dann auf etwaige nicht durch die Versicherung abgedeckte und von uns zu vertretende Schadensfolgen, bei Versicherungsbeitragserhöhungen jedoch nur für den Zeitraum von zwei Jahren.

Wir sind zudem berechtigt, unsere eigenen Ansprüche aus Vertragspflichtverletzungen des Zuliefererbetriebes, insbesondere Gewährleistungsansprüche, an unseren Kunden abzutreten und ihn aufzufordern, zunächst diese Ansprüche gegenüber dem Zuliefererbetrieb geltend zu machen. Der Kunde ist dann verpflichtet, unsere Abtretung anzunehmen und die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Lieferbetrieb geltend zu machen und durchzusetzen, und zwar bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über diese Ansprüche und einer ersten Zwangsvollstreckung. Bis dahin kann der Kunde im Umfange dieser ihm abgetretenen Ansprüche seine eigenen Ansprüche uns gegenüber nicht geltend machen. Wir haften nur nachrangig nach einer erfolglosen Durchsetzung der Ansprüche aus Vertragspflichtverletzung, insbesondere Gewährleistungsansprüche, durch den Kunden gegenüber dem Lieferbetrieb. Für den Zeitraum zur Durchsetzung dieser Ansprüche gegen den Lieferbetrieb ist der Lauf der Verjährung uns gegenüber gehemmt.

Die vorstehenden Einschränkungen der Ansprüche des Kunden aus Vertragspflichtverletzung, insbesondere Gewährleistungsansprüche gegen uns, gelten jedoch nicht, soweit uns dazu ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass uns Körper- oder Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden zuzurechnen sind. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung zudem auf den unmittelbaren Durchschnittsschaden, der nach der Art der Tiere vorhersehbar und vertragstypisch ist.

Die vorstehenden Haftungs- und Gewährleistungsregelungen gelten auch, wenn für uns ein Ausführungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter handelt. Unsere Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn einem für uns tätigen einfachen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.

Die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung oder aufgrund sonstiger Vertragspflichtverletzung verjähren, soweit sie nicht aufgrund Nichteinhaltung der Frist zur Mängelanzeige ausgeschlossen sind, innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Tag des Gefahrübergangs an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann oder unzumutbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden aufgetreten sind.

Hat der Kunde uns schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben oder die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt der Gewährleistungsanspruch des Kunden.

Sollten Tiere gemäß herrschender Rechtsauffassung, insbesondere nach der Rechtsprechung, nicht als neu hergestellte, sondern als gebrauchte Sachen anzusehen sein, schließen wir hiermit jegliche Gewährleistung aus, es sei denn, wir haben dem Kunden gegenüber eine bestimmte Gewährleistung ausdrücklich schriftlich übernommen oder uns ist in Bezug auf die Pflichtverletzung arglistiges Verhalten vorzuwerfen.

Soweit gesetzlich zulässig, haften wir nicht für Schäden, die auf nach Gefahrübergang auftretende Tierseuchen oder sonstige ansteckende Krankheiten sowie hierauf beruhende behördliche Maßnahmen zurückzuführen sind, es sei denn, diese beruhen auf einer von uns ausdrücklich übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits.

Zusätzliche Verkaufsbedingungen Futtermittel

Ist nicht anderes vereinbart, ist gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu liefern. Sofern Liefermengen nicht betraggenau beziffert sind, gelten Mengenangaben als Ca.-Angaben. Mehr- und Mindermengen im Umfang von bis zu 5 % der vereinbarten Lieferung berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, soweit dies zumutbar ist.

Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer den Abruf innerhalb vereinbarter oder angemessener Fristen zu tätigen. Anderenfalls gerät der Käufer mit dem Abruf in Verzug. Bei Verträgen, die eine Laufzeit von mehr als einen Monat vorsehen, hat der Abruf einer (Teil-)Lieferung innerhalb jeden Monats in monatlichen ungefähr gleichen Teilmengen zu erfolgen. Gleiches gilt für Verträge bei vereinbarter Lieferung „sukzessive“.

Sonstige Lieferungen erfolgen innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach Wahl des Verkäufers. Die einzelvertragliche Vereinbarung anderer Lieferzeiten bleibt hiervon unberührt.

Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherheit für eine etwaige Saldoforderung durch uns.

Der Unternehmer ist berechtigt, die verkaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt bis zur Höhe sämtlicher unbezahlter Rechnungsbeträge aus der Geschäftsbeziehung alle Forderungen ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

Die Be- oder Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

Der Unternehmer tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Sonstiges

Bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen unserer vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll eine Regelung treten, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Mündliche Vereinbarungen gelten nicht. Es kann auch nicht durch mündliche Vereinbarung das Schriftformerfordernis abbedungen werden.

Höhere Gewalt / Seuchenlagen

Fälle höherer Gewalt, insbesondere Seuchenausbrüche und sonstige Ereignisse, die zu behördlichen Verbringungsverboten, Keulungen, Betriebssperrungen oder vergleichbaren Maßnahmen führen, berechtigen uns, Lieferungen ganz oder teilweise aufzuheben, zu verschieben oder anzupassen, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen, soweit uns an dem Eintritt dieser Umstände kein Verschulden trifft.

Fälle höherer Gewalt sind insbesondere, aber nicht abschließend: Tierseuchen, Epidemien/Pandemien, Naturkatastrophen, Brand, Überschwemmung, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung), Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Anordnungen oder Verbote, Transportstörungen oder ausbleibende, nicht von uns zu vertretende Belieferung durch unsere Zulieferer. Besteht eine solche Behinderung nicht nur vorübergehend, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Heranziehung der internationalen Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechtes, wird ausgeschlossen.

Für Vertragspartner, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Ahrensburg.

STAND & Veröffentlicht
08/08/2019